Abwahl des Vorstands

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Mit dem Vorstand unzufrieden?

Es ist ja für einen Vorstand ja nicht immer leicht, es allen Mitgliedern recht zu machen. Er steht manchmal im Konflikt, einerseits die nun mal geltenden allgemeinen Regeln und Vereinsbeschlüsse durchsetzen zu müssen, jedoch andererseits auch die Interessen des Vereins und der ihm angeschlossenen Mitglieder zu vertreten. Dies kann zu Konflikten und einem Verhalten des Vorstands führen, das nicht allen Mitgliedern gefällt.

In einem solchen Fall stellt sich die Frage, ob der amtierende Vorstand noch die Mehrheit der Mitglieder hinter sich hat oder nicht. Wenn die opponierende Gruppe im Verein diese Frage für sich verneint, hat sie die Chance, eine Veränderung herbeizuführen. Dies wäre dann der Weg hierzu:

Zunächst sollte sie über ein Minderheitenvotum die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim aktuellen Vorstand verlangen. Dazu muß sie die in der Satzung festgelegte Anzahl Mitglieder finden und diese das Minderheitenvotum unterschreiben lassen. In unserem Bezirksverband ist hierzu die Unterschrift von 1/4tel der Bezirksverbands-Ausschußmitglieder notwendig. Dieses Papier ist dann dem Vorstand zu übermitteln mit der Forderung nach einer zeitnahen Versammlung mit den Tagesordnungspunkten

  1. Abwahl des aktuellen Vorstands
  2. Neuwahl eines Vorstands.

Der aktuelle Vorstand ist gehalten, diesem Minderverlangen zu entsprechen. Wenn nicht, haben die Antragsteller das Recht, dies durch einen Antrag beim Vereinsregister durchzusetzen und sich selbst zur Einberufung einer beschlußfähigen Versammlung und deren Durchführung ermächtigen zu lassen.

Und dann kommt es bei den zu treffenden Beschlüssen auf die Mehrheiten der abgegeben Stimmen auf dieser Versammlung an. Bekommen die Antragsteller keine Mehrheit zusammen, bleibt es beim derzeitigen Zustand. Wird der aktuelle Vorstand abgewählt und ein neuer mehrheitlich gewählt, ist der Wechsel vollzogen. In der Verantwortung des neuen Vorstands liegt es dann, den Wechsel dem Vereinsregister in der notwendigen notariellen Form anzuzeigen.

Dieses Prozedere macht allerdings nur dann Sinn, wenn auch geeignete Personen zur Übernahme der Verantwortung bereitstehen. Ist dies nicht der Fall ist, sollten sich die unzufriedenen Mitglieder mit dem aktuellen Zustand abfinden.