Ärger im Verein

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Immer mal wieder kommt es leider vor, dass Mitglieder eines Vereins mit der Amtsführung des jeweiligen Vorsitzenden unzufrieden sind. Der einfachste Weg ist es dann, einfach aus dem Verein auszutreten, also „mit den Füßen abzustimmen“. Bei einem Kleingartenverein ist dies nun nicht ganz folgenlos. Mit dem Austritt wäre üblicherweise dann auch die Grundlage für die Anpachtung der Parzelle entzogen. Vertragspartner des Pachtvertrags über die Parzelle ist ja der Verein. Und diesem kann man bei einem solchen Pachtverhältnis dann nicht so einfach den Rücken kehren.

Es müssen also Wege gesucht werden, die nach Meinung des jeweiligen Mitglieds ärgerliche Situation anderweitig zu lösen. Und deshalb müssen wir uns zunächst die Satzung des jeweiligen Vereins genauer anschauen.

Hier ist üblicherweise ein Passus enthalten, der es erlaubt, sich als Minderheit Gehör zu verschaffen. Konkret geht es dann darum, mit der Unterstützung einer in der jeweiligen Satzung des Vereins genau definierten Anzahl von anderen Mitgliedern beim jeweiligen Vorsitzenden die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu erzwingen, dort zu dem bemängelten Tatbestand eine Diskussion zu führen, einen entsprechenden Mehrheitsbeschluss zur Bereinigung dieser Situation herbeizuführen und den Verein hierdurch zu zwingen, diesen Beschluss dann auch umzusetzen. Häufig ist in den Satzungen eine Anzahl von 1/4tel der Mitglieder erforderlich.

Bei größeren Vereinen ist es nun häufig unmöglich, alle anderen Mitglieder des Vereins zu kennen, um diese zur Unterstützung eines solchen Antrags zu bewegen. Deshalb sieht es das Vereinsrecht vor, in einem solchen Fall beim jeweiligen Vorsitzenden Einsicht in die Mitgliederliste zu bekommen. Die Einsicht in die Mitgliederliste muß bei größeren Vereinen schon deshalb gewährt werden, weil es ja hier sonst unmöglich gemacht würde, von dem Minderheitsrecht Gebrauch zu machen. Das Vereinsmitglied kann auch verlangen, dass der Verein ihm ein Exemplar der Vereinssatzung aushändigt. Es braucht sich nicht auf die beim Registergericht vorliegende Satzung verweisen lassen.

Nach Einsicht in die Mitgliederliste sollte sich dann das unzufriedene Mitglied darum bemühen, die notwenige Anzahl der Unterstützer seines Anliegens zu finden.  Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass in einem Schriftsatz das konkrete Anliegen beschrieben (begründet) wird, daran angeschlossen vermerkt wird, dass die nun aufgeführten Personen dieses Anliegen unterstützen, deren Name vermerkt wird und sie unterschreiben. Hat das Mitglied dann die notwendige Anzahl von Unterstützern zusammen, ist diese Liste zu kopieren und das Original dem jeweiligen Vorsitzenden auszuhändigen mit der Forderung, zu dem präzisierten Tatbestand die erwähnte Versammlung mit den erwähnten Tagesordnungspunkten einzuberufen.

Nun gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder er befolgt dieser Forderung und beruft zeitnah eine Versammlung ein. Dann ist darüber zu diskutieren und die Diskussion mit einem entsprechenden Beschluss abzuschließen, der dann umzusetzen ist, ob dies dem jeweiligen Vorsitzenden passt oder nicht. Folgt er der Forderung auf Einberufung einer Hauptversammlung nicht, können sich die unzufriedenen Mitglieder mit einem Antrag an das Registergericht ermächtigen lassen, selbst eine solche Versammlung einzuberufen, diese zu leiten und den entsprechenden Beschluss herbeizuführen, an den sich dann der Verein zu halten hat. Dies alles sind Vorgehensweisen, durch die zum Ausdruck kommt, dass im jeweiligen Verein eine große Unzufriedenheit herrscht. Gottseidank ist dies die große Ausnahme.

Bei solchen Rahmenbedingungen scheint die Situation allerdings so zerrüttet, dass es notwendig erscheint, sich auch weitergehende Gedanken zu machen. Die Unzufriedenen sollten sich dann auch überlegen, selbst Verantwortung an maßgeblicher Stelle des Vereins zu übernehmen, eine Mehrheit der bei der Versammlung anwesenden Mitglieder hinter sich zu scharen und sich gegebenenfalls selbst in die Vereinsführung einbinden zu lassen, notfalls auch selbst den Vorsitz des Vereins zu übernehmen. Die Lebenserfahrung zeigt jedoch: Es ist leichter, sich über ein Verhalten von Vereinsverantwortlichen zu beschweren, als es selbst besser zu machen. Wenn man jedoch zu dieser letzten Konsequenz nicht bereit oder in der Lage ist, bliebe leider – so ärgerlich dies auch wäre – nur übrig, die angeblich beklagenswerte Situation auszuhalten und damit die eingangs erwähnte Unzufriedenheit mit der Amtsführung des Vorsitzenden hinzunehmen.

Recht auf Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
(Kopie aus „Der eingetragene Verein“, Sauter/Schweyer/Waldner, 17. Auflage)