Corona und Vereinsversammlungen

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Es bestand ja die berechtigte Hoffnung, dass bei Reduktion der Neuinfektionen die zurückgestellten Hauptversammlungen in unseren Vereinen nachgeholt werden könnten.

Dies scheint sich jedoch noch nicht zu bewahrheiten. Die aktuell für solche Versammlungen geltenden Regeln sind unseres Erachtens noch so einschneidend, dass wir diese für einen Vereinsvorsitzenden mit beherrschbarem Aufwand als nahezu nicht umsetzbar ansehen.

Bei einer Hauptversammlung – zu der allen Mitgliedern der Zugang zur Ausübung ihrer Mitgliederrechte gewährt werden muß – kann im Vorfeld schwer vorhergesagt werden, wieviele Mitglieder tatsächlich daran teilnehmen werden. Dies hängt häufig von der Brisanz der Tagesordnung aber manchmal auch ganz banal vom Wetter ab.

Und von der Anzahl der Teilnehmenden wiederum hängt es ab, ob es bei dem vorgesehenen Raum möglich ist, die Corona-Abstandsregeln einzuhalten. Sollte allerdings Mitgliedern der Zugang z.B. wegen Überfüllung verwehrt werden, kann dies zur Beschlußunfähigkeit der gesamten Verammlung führen.

Wir empfehlen deshalb, diese Versammlungen weiterhin auszusetzen.

Ab dem 29.05. gilt bis zum 31.08. 2020 nun die folgende Corona-Verordnung für Veranstaltungen:

https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/coronavo-veranstaltungen/

Dies betrifft auch die Veranstaltungen von Vereinen,  sowie deren Veranstalter, Teilnehmer, Beschäftigte und andere Mitwirkende. Prinzipiell gilt:

  • Veranstaltungen müssen zeitlich eingegrenzt sein, einen speziellen Anlass und ein Ablaufprogramm/Tagesordnung haben (z.B. Mitgliederversammlung)
  • Es dürfen weniger als 100 Personen auf festen Sitzplätzen teilnehmen

 

Die Ablaufregelungen sind vor allem in §2 festgelegt :

  • Es dürfen nur weniger als 100 Personen teilnehmen (Beschäftigte und sonstige Mitwirkende wie z.B. technisches Personal, werden nicht mitgezählt).
  • Nicht teilnehmen darf, wer in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person steht oder stand oder wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder, wer Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweist.
  • Ein Abstand von mindestens 1,50 Meter ist zu allen Personen einzuhalten, d.h. der Veranstalter muss die Teilnehmerzahl so anpassen, dass dieser Abstand von allen eingehalten werden kann (ggf. können dann eben nur weniger Personen teilnehmen bzw. eine geeignete Räumlichkeit muss gesucht werden)
  • Körperkontakt, Händeschütteln oder Umarmen ist zu vermeiden
  • Kommen und Gehen, sowie Pausen, müssen entsprechend gesteuert und organisiert werden, Warteschlangen sollen vermieden werden (dies kann z.B. durch Absperrungen, Organisation der Laufrichtung, Wege- und Abstandsmarkierungen geregelt werden). Mindestabstand muss hierbei eingehalten werden.
  • Schutzmaske, insbesondere wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, sind zu tragen.
  • Teilnehmern muss ein Sitzplatz mit einem Mindestabstand von 1,50 Metern zugewiesen werden (Stühle vor der Veranstaltung entsprechend stellen! Teilnehmer einweisen, Wege markieren und organisieren).
  • Der Veranstalter muss zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde von allen Anwesenden Name und Vorname , Datum der Veranstaltungsteilnahme und, soweit möglich, Beginn und Ende der Teilnahme, Telefonnummer oder Adresse aufnehmen (Daten sind 4 Wochen nach Erhebung wieder zu löschen).
  • Allgemeine Hygieneregeln sind zu beachten, sicherzustellen und den Teilnehmern vor der Teilnahme mitzuteilen ( siehe Link oben §2 (7), Hinweise z.B. bereits in Einladung versenden)
  • In Räumen gilt: regelmäßig Lüften (mehrmals täglich für einige Minuten), am besten halten Sie Fenster und Türen offen, so dass ein ständiger Luftaustausch stattfinden kann. Alles, was im Freien stattfinden kann, sollte auch im Freien stattfinden.
  • Singen, Tanzen etc. ist zu unterlassen
  • Außerhalb des Veranstaltungsortes sind Aushänge anzubringen, die Teilnehmer auf Vorgaben, insbesondere Abstandsregelungen und Hygienevorgaben hinweisen, prägnant und übersichtlich darzustellen, gegebenenfalls unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Flächen und Gegenstände (z.B. Tischflächen, Armlehnen, Türgriffe und Lichtschalter, sowie Sanitär- und Pausenräume) sind nach Verschmutzung unverzüglich, ansonsten mindestens einmal täglich angemessen zu reinigen.
  • Bezahlungen sollten vermieden werden, ansonsten soll diese nach Möglichkeit ohne Bargeld erfolgen. Auf die bargeldlose Zahlungsmöglichkeit muss hingewiesen werden. Bei Barzahlung muss direkter Kontakt vermeiden werden (Spuckschutz, Ablageschale, …)
  • Der Veranstalter muss ein veranstaltungsspezifisches Hygienekonzept verfassen (s.u.), wie die Maßgaben ( v.a. die der §§ 2 und 3 der Corona-Verordnung Veranstaltungen) eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden. Das Konzept muss mindestens beinhalten:
  1. wie Kontaktmöglichkeiten reduziert werden und der Mindestabstand gewährleistet werden kann,
  2. wie die Personenzahl in Relation zur Raumgröße begrenzt werden kann,
  3. wie die geschlossenen Räumlichkeiten bestmöglich gelüftet werden können,
  4. wie die Möglichkeiten zur Händehygiene umgesetzt werden können
  5. wie die Kontaktpersonennachverfolgung konkret umgesetzt werden kann.

 

  • Im § 3 Absätze 1 bis 8 der Corona-Verordnung Veranstaltungen sind Regelungen für Beschäftigte und sonstige Mitwirkende auf der Veranstaltung geregelt.
  • Der Veranstalter muss sicherstellen, dass das Team über diese Regeln informiert ist und diese Regeln auch eingehalten werden ( z.B. wenn ein Techniker organisiert wird, Bedienung, Aufbauteam etc.).
  • Bei Verpflegung gelten die Vorgaben der Corona-Verordnung bzw. die Corona-Verordnung für Gaststätten.