Es kann sicher davon ausgegangen werden, dass jedes Vorstandsmitglied bemüht ist, sein Amt nach besten Wissen und Gewissen auszuüben. Doch wie jede Tätigkeit, ist auch die Übernahme eines Vorstandsamts mit gewissen Risiken verbunden. Nicht immer klappt dies so, dass der größtmögliche Erfolg beschieden ist und alles planmäßig abläuft. In einem solchen Fall stellt sich die Frage, wer für einen möglichen bei Ausübung des Amts entstehenden Schaden aufkommen muss.
Hier gelten diese Regeln:
- Das jeweilige Vorstandsmitglied ist sowohl den Mitgliedern als auch Dritten gegenüber verantwortlich dafür, dass es nicht fahrlässig oder vorsätzlich handelt und die geltenden Gesetze und und innerhalb des Vereins gültigen Regeln einhält.
- Dies gilt auch für ausschließlich ehrenamtlich tätige Personen und bei eingetragenen Vereinen.
- Tut es dies nicht, kann es sich schadensersatzpflichtig machen.
- Dies kann im Ausnahmefall dazu führen, dass sein Privatvermögen zur Schadensbeseitigung heran gezogen wird.
Die Grenzen zu den Tatbeständen „fahrlässig“ und „vorsätzlich“ sind fließend. Durch Unwissenheit kann man sich nach vorherrschender Meinung einer persönlichen Haftung nicht entziehen. Vielmehr sind Vorstandsmitglieder in diesem Fall gehalten, sich kundig zu machen und fachlichen Rat einzuholen. Sind mehrere Mitglieder im Vorstand (wie dies bei uns der Fall ist) sind alle Mitglieder für die gesamten Angelegenheiten des Vereins zuständig und haften grundsätzlich als Gesamtschuldner.
Die Möglichkeiten, in denen eine persönliche Haftung eintreten kann, sind jedoch sehr eng begrenzt. Im Zweifel kommt es auf die Umstände des konkreten Einzelfalls und die Sichtweise und Auslegung des jeweiligen Richters bei einer streitigen Auseinandersetzung an. Vor Gericht und auf hoher See ist man bekanntlich in Gottes Hand; man ist sich nie ganz sicher, wie eine solche Sache letztlich ausgeht. Deshalb sollte man dieses Thema nicht kleinreden oder vernachlässigen.
Als Beispiel für eine persönliche Haftung wird in der Literatur der Sachverhalt aufgeführt, dass einem Vorstand die Gefährdung durch ein beschädigtes Spielgerät oder die Beeinträchtigung der Verkehrsssicherheit durch in den Verkehrsraum hineinragender Bäume bekannt ist, er jedoch keine Maßnahmen zur Behebung des Schadens am Spielgerät oder Abwendung der Gefahr durch Rückschnitt der Bäume unternimmt.
In keinem Fall sollten solche mögliche Risiken aber geeignete Kandidaten vor der Übernahme eines Amts abhalten. Um diese Risiken zu minimieren, haben wir großen Wert darauf gelegt, dass seitens des Bezirksverbands für die angeschlossenen Vereine eine leistungsfähige Haftpflichtversicherung besteht. Weil wir diesen Versicherungsschutz für zwingend halten, haben wir die Entscheidung darüber nicht dem Einzelverein überlassen. Er besteht für alle uns angeschlossenen Vereine. Wir meinten, dies aus der Fürsorgepflicht für unsere Vereine schuldig zu sein.
Den Versicherungsschutz haben wir kürzlich überprüft und an die Anforderungen unserer Organisation neu angepasst. Dies führte zu einer Ausweitung des Versicherungsschutzes. Die Prämie hierfür wird aus dem an uns abzuführenden Beitragsanteil finanziert, verursacht also keine zusätzliche Kosten für die angeschlossenen Vereine. Details über diese Versicherung sind im Mitgliederbereich unserer Homepage enthalten.