„Kauf“ einer Kleingartenparzelle

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Unter den Kleingartenpächtern gibt es immer mal wieder  Spezies, die sich besonders clever wähnen und meinen, bei Aufgabe ihrer Parzelle diese ohne Einschaltung der Vereinsverantwortlichen freihändig z.B. über eine Anzeige bei Ebay „verkaufen“ zu können. Sie sitzen damit einem Irrtum auf, der für einen abgebenden Pächter und auch für den Übernehmer große Risiken beinhalten kann.

Der Verein muss einem solchen Pächterwechsel nicht zustimmen. Sofern bereits Zahlungen erfolgt sind, wären diese zurückabzuwickeln, weil der „Käufer“ ohne Zustimmung des Vereins keine Rechte an der Parzelle erwirbt. Der Verein muss  die Anwesenheit des „Käufers“ auf der Parzelle nicht dulden.

Wir empfehlen deshalb den uns angeschlossenen Kleingartenvereinen, ein solches Verhalten der scheidenden Pächter nicht hinzunehmen. Der Verein verlöre sonst jeglichen Einfluss über das Geschehen in der Kleingartenanlage und gäbe das Heft des Handelns völlig aus der Hand.

Allein der Verein als Verpächter der Parzelle hat das Recht, den Übernehmer einer Parzelle nach dessen Regeln auszuwählen. Und allein der Verein legt unter Berücksichtigung der Regeln des Bundeskleingartengesetzes den möglichen Übernahmepreis für Einrichtungen und Anlagen (also Laube, Wege, Bepflanzung etc.) fest.  Und dies richtet sich nicht nach den Marktmechanismen von  Angebot und Nachfrage, was ja gerade in unserer Region bei der großen Nachfrage und dem geringen Angebot solcher Flächen sehr leicht zu Mondpreisen führen könnte.

Hintergrund dafür sind die Absichten, die seinerzeit und auch noch heute der Gesetzgeber mit dem Bundeskleingartengesetz verfolgte. Ein Übernahmepreis soll sozialverträglich sein. Er muss also auch Familien mit niedrigem oder mittlerem Einkommen zu einer Kleingartenparzelle verhelfen können. Als Ausgleich für einen moderaten Übernahmepreis  ist z.B. festgelegt, dass der Pachtpreis auf höchstens das 4-fache der ortsüblichen Pacht für gewerbsmäßig genutzes Gartenland gedeckelt ist, die jährliche Pacht also vergleichsweise günstig ist und im Falle der Inanspruchnahme des Geländes für andere Zwecke in aller Regel eine Entschädigung für Aufwuchs und Baulichkeiten durch den Inanspruchnehmer des Geländes fällig wird. Es kann nicht sein, dass ein scheidender Pächter über viele Jahre hinweg die relative Sicherheit innerhalb einer Kleingartengemeinschaft nutzt, aber beim Weggang den damit verbundenen Preis nicht akzeptieren will.

Abgebende Pächter sind also gut beraten, wenn sie die festgelegten Regeln einhalten. Diese sind

  1. Kündigung der Parzelle rechtzeitig jeweils zum 30.11. eines Jahres beim Vereinsvorstand.
  2. Bewertung des Aufwuchses und der Baulichkeit durch den hierfür vorgesehenen vereins- oder bezirksverbandsinternen Bewerter und nach den Regeln des Bundeskleingartengesetzes.
  3. Neuverpachtung der Parzelle an einen vom Verein nach dessen Regeln ausgewählten Bewerber.
  4. Zahlung des Übernahmepreises vom neuen Pächter an den Verein, der den Betrag nach Abzug möglicher Gebühren und Rückstände an den Vorbesitzer weitergibt.

Das Ergebnis der Bewertung einer Gartenparzelle ist umso höher, je besser Gartenlaube, Bäume, Sträucher und Gemüsefläche gepflegt sind und wenn der Gartenaufgeräumt ist. Unstatthafte Baulichkeiten und Anpflanzungen schmälern das Schätzergebnis und sind regelmäßig vor Übergabe zu entfernen. Wenn die abzugebende Parzelle in einem schlechten Pflegezustand ist, reduziert auch dies den Übergabepreis. Abgebende Pächter haben so einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung ihrer Parzelle.