Pachtverträge mit Grundstückseigentümern

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Bezirksverband der Gartenfreunde Ludwigsburg e.V.Wir erleben es immer wieder, dass mit unterschiedlichen Argumenten seitens der Grundstückseigentümer (in aller Regel Kommunen) versucht wird, die Vereine in neue Verträge über das angepachtete Kleingartengelände zu drängen. Es wird z.B. damit argumentiert,
  • dass der Vertrag schon recht alt und deshalb erneuerungsbedürftig sei,
  • dass sich die Situation seit Abschluss wesentlich verändert hätte,
  • dass sich die Partner verändert hätten.

Unsere Bitte an Sie ist, sich nicht verunsichern zu lassen. Grundsätzlich ist ein abgeschlossener Pachtvertrag auch nach vielen Jahren noch rechtswirksam. Und wenn sich die Personen auf beiden Seiten verändern, hat dies nicht die Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge. Wenn die Rahmenbedingungen etwas anders werden, sollte dies – unter Beibehaltung des Ursprungsvertrags – durch einen Nachtrag (eine Ergänzung) aktualisiert werden. Die Erfahrung vieler Jahre zeigt, dass durch neue Pachtverträge manchmal versucht wird, die Bedingungen zu Lasten des Vereins und zu Gunsten des Grundstückseigentümers zu verändern. Seien Sie bitte nicht so naiv zu glauben, die Grundstückseigentümer meinten es nur gut mit Ihnen. Sie verfolgen ihre eigenen Interessen, die oftmals nicht mit denen des Vereins übereinstimmen.

Ganz wichtig ist das Datum 01.04.1983. Wenn Partner des Vereins eine Kommune ist, der ursprüngliche Pachtvertrag vor diesem Datum abgeschlossen wurde und das Gelände nicht als Dauerkleingartenanlage ausgewiesen war, ist es hinsichtlich der Konditionen dennoch wie eine Dauerkleingartenanlage zu behandeln. Ein Neuvertrag nach diesem Datum würde diesen Sonderstatus nachteilig für Verein und Einzelpächter verändern. Der besondere Schutz wäre dann verloren. Deshalb muss hier unbedingt am Ursprungsvertrag festgehalten werden.

Wichtig ist auch, dass als Pachtjahr zwischen Grundstückseigentümer und Verein regelmäßig nur die Zeit zwischen 01.12. und 30.11. des Folgejahrs vereinbart werden kann. Wenn es um die Festlegung des Pachtzinses geht, darf dieser regelmäßig nur bis zum 4-fachen der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau betragen. Eine einseitige Festlegung der Pacht durch den Grundstückseigentümer ist unzulässig. Hinzu kommt, dass Pachtverträge über Dauerkleingartengelände nur auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden können. Befristungen sind hier unzulässig und unwirksam. Sie sehen, es gibt hier einiges zu beachten.

Wenn Sie als unserem Bezirksverband angeschlossener Verein hierzu Fragen haben, sollten Sie uns unbedingt ansprechen. Bei diesem Thema kann sehr schnell viel falsch gemacht werden, das dann leider nachträglich nicht mehr zu reparieren ist.