Regeln in Kleingartenanlagen

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Die unserem Bezirksverband angeschlossenen Kleingartenvereine sind nicht selbst Grundstückseigentümer der von ihnen betreuten Gartenanlagen. Sie haben diese Grundstücke von den Kommunen oder anderen Gebietskörperschaften zur Weiterverpachtung an ihre Mitglieder angepachtet.

Neben der Verpflichtung zur Entrichtung der vereinbarten Pacht haben die Vereine nach dem Pachtvertrag mit dem Grundstückseigentümer z.B. die Verpflichtungen übernommen,

  • für die Einhaltung der Verkehrssicherung und des Nachbarschaftsrechts
  • für die beanstandungsfreie Bewirtschaftung der übernommenen Flächen
  • für die Nutzung nach den Regeln des Kleingartenrechts

zu sorgen und dies gegenüber den einzelnen Parzellenpächtern auch durchzusetzen. Kommen die Vereine dieser Verpflichtungen nicht oder nur unzulänglich nach und wird dieser Zustand von den Grundstückseigentümern nicht mehr hingenommen, steht der Pachtvertrag auf der Kippe. Im äußersten Fall kann dann der Grundstückseigentümer das Pachtverhältnis mit dem Verein beenden.

In einem solchen Fall werden auch die zwischen Verein und Parzellenpächter abgeschlossenen Einzelpachtverhältnisse gegenstandslos. Bei einem aus diesen Gründen gelösten Pachtverhältnis sind auch bei Dauerkleingärten keine Entschädigungsleistungen vom Grundstückseigentümer an Verein und Einzelpächter für Aufwuchs und Baulichkeiten zu leisten und diese sogar auf deren Kosten zu beseitigen. Die Flächen sind dann geräumt an den Grundstückseigentümer zurückzugeben.

Deshalb ist es keine Schikane, wenn die ehrenamtlichen Mitarbeiter eines Vereins auf der Einhaltung der gegenüber den Grundstückseigentümern übernommenen Verpflichtung bestehen, bei Mißachtung diese Mißstände anmahnen, auf deren Beseitigung bestehen und – wenn diese nachhaltig verletzt werden – das Pachtverhältnis mit dem Parzellenpächter kündigen. Sie tun dies nicht für sich sondern allein deshalb, weil sie im Interesse der sich überwiegend regelkonform verhaltenden Mehrheit der Pächtergemeinschaft das Pachtverhältnis mit dem Grundstückseigentümer erhalten wollen. Sie wollen damit – was ja ihre Aufgabe als gewähltes Vorstandsmitglied ist – Schaden vom Verein und seinen Mitgliedern abwenden.