In einem Verein können aus den unterschiedlichsten Gründen Situationen entstehen, die dazu führen, dass ein gewähltes Vorstandsmitglied von seinem Amt zurücktritt, es nicht mehr ausüben kann oder bei der turnusmäßigen Hauptversammlung nicht mehr kandidiert und in dieser kein Nachfolger gefunden werden kann. Bei einem Ehrenamt ist es so, dass ein Rücktritt oder eine Nichtkandidatur nicht begründet werden muss. Er darf nur nicht „zur Unzeit“ erfolgen. Dies bedeutet, dass der Zurücktretende dem Verein die Chance geben muss, zeitnah einen Nachfolger zu finden. Ob sie diesen dann auch tatsächlich findet, liegt nicht mehr in der Verantwortung des Zurücktretenden. Tritt er „zur Unzeit“ zurück, ist der Rücktritt dennoch wirksam. Der Zurücktretende ist in diesem Fall allerdings dem Verein gegenüber verantwortlich für evtl. dadurch eintretende Schäden.
In einer solchen Situation ist zunächst die Frage zu beantworten, ob der Verein bei Nichtbesetzung der vakanten Funktion noch handlungsfähig ist. Auskunft hierzu gibt die Satzung. Wenn darin enthalten ist, dass die noch besetzten Funktionen den Verein vertreten und eine Versammlung einberufen können, ist es schon mal gut. Dies sollten sie dann auch kurzfristig tun und alle Anstrengungen unternehmen, die vakanten Funktionen in einer zeitnah einzuberufenden außerordentlichen Hauptversammlung wieder zu besetzen. Gelingt dies nicht, steht die Frage der Auflösung des Vereins im Raum. Dies muss dann in aller Deutlichkeit den Mitgliedern gegenüber kommuniziert werden. Lange Vakanzen wichtiger Funktionen in einem Verein erlaubt das Vereinsrecht nicht.
Sind die verbliebenen Vorstandsmitglieder zur Einberufung einer Hauptversammlung lt. Satzung nicht befugt, führt nichts daran vorbei, beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen, einen Notvorstand einzusetzen. Als solche kommen Personen in Frage, die sich im Vereinsrecht auskennen und denen unterstellt werden kann, dass sie als Versammlungsleiter durch eine Versammlung führen können. Sie müssen nicht Mitglied des Vereins sein. Aus Kostengründen sollte davon abgesehen werden, einen Notar oder Rechtsanwalt mit einer solchen Aufgabe zu betrauen.
Die Einsetzung eines Notvorstands bedeutet nun nicht, dass dieser dann zeitlich unbefristet alle Dinge der vakanten Funktion erledigt. Er hat in der Regel in einem begrenzten Zeitrahmen allein die Aufgabe, bei zwingend notwendigen finanziellen Dingen (zur Abwendung von Schäden) mitzuwirken, primär jedoch eine Versammlung mit dem TOP Neuwahl der vakanten Funktion einzuberufen. Mit der Wahl dieser Funktion endet seine Tätigkeit als Notvorstand. Gelingt ihm dies nicht, sind im Benehmen mit dem Amtsgericht dann Schritte zur Auflösung des Vereins einzuleiten.
Daraus wird deutlich, dass ein Verein unbedingt verhindern sollte, sich in eine Situation hinein zu manövrieren, die die Einsetzung eines Notvorstands erfordert. Wenn ein solches Risiko besteht, sollten vor der Hauptversammlung alle nur denkbaren Möglichkeiten genutzt werden, geeignete Kandidaten für die freiwerdenden Funktionen zu finden. Ein Notvorstand löst keine Probleme, sondern verschafft allenfalls etwas Zeit und ermöglicht es, eine beschlussfähige Versammlung einzuberufen. Das Verfahren ist recht aufwändig, führt aber nicht daran vorbei, dass der Verein aus eigener Kraft sein Problem der Neubesetzung selbst lösen muss. Wenn in Ihrem Verein innerhalb unseres Bezirks- oder Regionalverbands kritische Situationen entstehen sollten, unterstützen wir Sie gerne dabei. Bitte informieren Sie uns rechtzeitig. In einem unserer Vereine haben wir vor Jahren ein Verfahren der Notvorstandsbestellung schon mal durchexerziert.